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FAQ

Sie haben eine Frage? Wir geben die Antwort.

Alles rund um die MBG

Wer ist die MBG Schleswig-Holstein?

Die MBG Schleswig-Holstein wurde 1994 gegründet mit dem Ziel, die Wirtschaftsstruktur in Schleswig-Holstein zu verbessern. Die Aufgabe der MBG besteht in der Bereitstellung von Beteiligungskapital für mittelständische Unternehmen in Schleswig-Holstein zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals.

Die MBG-SH hat 22 Mitarbeiter und begleitet gegenwärtig mehr als 600 Unternehmen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter folgender Seite.

Ab welcher Unternehmensgröße beteiligt sich die MBG?

Wir begleiten flächendeckend in Schleswig-Holstein Unternehmen aller Umsatzgrößen. Unser Portfolio umfasst alle Branchen.

Es sind die jeweiligen fondspezifischen Förderrichtlinien zu beachten.

Nach welchen Kriterien wählt die MBG ihre Beteiligungsunternehmen aus?

Bei der Entscheidung über eine Eigenkapitalbeteiligung ist für unsere Entscheidung zentral, ob es sich bei das Geschäftsmodell zukunftsweisenden und erfolgsversprechenden Charakter aufweist. Dies prüfen wir nicht zuletzt durch nachfolgende Aspekt: 

a) Fundierter Businessplan

Der Businessplan liefert fundierte Aussagen über den Unternehmensgegenstand und die gegenwärtige/zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens.

 b) Branche/Geschäftsfeld/-idee mit Wachstumspotenzial

Die gegenwärtige Identifikation von Geschäftsfeldern allein ist kein Indikator für ein langfristiges Bestehen im Wettbewerb. Uns liegt das nachhaltige Wachstum Ihres Unternehmens am Herzen, daher prüfen wir im Vorfeld eines Engagements stets die Aussichtschancen, die mit Ihrem Geschäftsmodell/-idee einhergehen.

c) Kompetenz des Managements

Managementkompetenz ist die zentrale Fähigkeit, Ziele im unternehmerischen Kontext zu definieren sowie diese mit geeigneten Maßnahmen anzustreben, sodass das Unternehmen langfristig einer verantwortungsvollen Steuerung unterliegt.

d) Schleswig-Holstein Bezug

Als MBG Schleswig-Holstein haben wir uns dem regionalen Wachstum verpflichtet. Wir unterstützen Beteiligungskapitalbedarfe ausschließlich im nördlichsten Bundesland. Das bedeutet konkret, dass entweder der Sitz, die Betriebsstätte, die Hauptverwaltung, der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit oder 50 % der Vollzeitbeschäftigten in Schleswig-Holstein verortet sein müssen

In welchen Unternehmensphasen beteiligt sich die MBG?
  • Existenzgründung
  • Innovative StartUps
  • Wachstum
  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nachfolge / Übernahme
  • Stabilisierung
Was unterscheidet die MBG Schleswig-Holstein von anderen Kapitalgebern?

Aufgrund der langjährigen Etablierung am Markt verfügen wir über Expertise, Erfahrungen und ein breites Netzwerk an Finanzierungspartnern.

Insbesondere aufgrund unserer Größe bringen uns Effizienzvorteile im Vergleich zu größeren Finanzunternehmen und Kreditinstituten schneller zum Ziel. Kurze Wege, unmittelbare Abstimmungen, flexible Reaktionen auf Marktveränderungen – das zeichnet uns aus.

Woher bekommt die MBG das Geld für die Beteiligungen?

a) Durch Fondsmittel

Ein „Fonds“ kann umgangssprachlich als Kapitalsammelstelle bezeichnet werden. Das in einem Fonds gebundene Kapital wird durch Fondsmanager am Markt platziert. Am Beispiel der MBG entscheiden die jeweiligen unabhängigen Fondsmanager in letzter Instanz über die Bereitstellung von Beteiligungskapital an den jeweiligen Endkunden.

Die Mittel der Beteiligungsfonds, die die MBG begleitet, stammen zumeist aus EU-, Bundes- oder Landesgeldern.

 

b) Durch Refinanzierung am Kapitalmarkt

Der Begriff „Refinanzierung“ bezeichnet die Möglichkeit Gelder am Kapitalmarkt aufzunehmen, um sie dann beispielsweise in Form von Beteiligungen an die Kunden auszugeben.

 

c) Durch Eigenmittel

Es handelt sich hierbei um von der MBG eigens erwirtschaftete Finanzmittel, die im Sinne der Wirtschaftsförderung wieder an Beteiligungsnehmer herausgereicht werden.

Was sind EFRE-Fonds?

EFRE steht für Europäische Fonds für regionale Entwicklung. Dieser Fonds ist Bestandteil von insgesamt fünf Struktur- und Investitionsfonds der Europäischen Union, die anstreben, strukturelle, sozial und ökonomische Angleichung verschiedener europäischer Region voranzutreiben. Inwieweit und inwiefern diese Themenfelder strategisch verfolgt werden, definiert dabei die jeweilige Programmstrategie (Operationellen Programms zur EU-Strategie) einer Förderperiode. Hier werden zentrale Herausforderungen beschrieben und darauf reagierend Zielsetzungen definiert als auch Budgets aufgesetzt, aus denen die Maßnahmen finanziert werden können.

Vom Antrag bis zur Auszahlung

Wie sieht der Weg zur Auszahlung aus?

So individuell wie die Vorhaben unserer Beteiligungsnehmer kann sich auch der Weg bis zu der Auszahlung gestalten.

Im Regelfall gestaltet sich der Prozess wie folgt:

  • (Kontaktaufnahme direkte persönliche oder durch Hausbank/Unternehmens-/Steuerberater)
  • Einreichung erster Unterlagen (Bspw. Businessplan)
  • Weiterführende Gespräche: Unternehmen – MBG – (Hausbank)
  • Einreichung und Prüfung weiterer Unterlagen z.B. Detailzahlen, Planung
  • Gremienentscheidung in den Instituten
  • Finanzierungszusage
  • Annahme des Angebots
  • Vertragserstellung
  • Vertragsunterzeichnung
  • Auszahlung
Welche Unterlagen sind einzureichen?

Folgende Unterlagen sind bei Möglichkeit bei der ersten Anfrage spätestens jedoch zum Bewilligungszeitpunkt einzureichen:

  • Persönliche Daten des/r GesellschafterIn und der Geschäftsführung (Bspw. Lebenslauf)
  • Informationen zur Gesellschaft (Bspw. Registerauszüge)
  • Beschreibungen zu Produkt / Innovations- / Investitionsvorhaben/Marketingstrategie
  • Betriebswirtschaftliche Daten (BWAs, Planungen, Jahresabschlüsse)
  • Darlegung Finanzierungsstruktur

Eine detaillierte Aufstellung der einzureichenden Unterlagen können Sie nachfolgender Datei entnehmen. Hier.

Bearbeitungszeiten

Wir versuchen, Ihren Antrag zeitnah und mit größter Sorgfalt zu bearbeiten, um für Sie die optimale Eigenkapitallösung zu finden und eine positive Entscheidung herbeizuführen.

Für welche Mittelverwendung kann die Beteiligung eingesetzt werden?
  • Investitionen
  • Betriebsmittel
  • Anteils- und Unternehmenskauf
  • Forschung & Entwicklung
  • Verbesserung der Bilanzstruktur

Sanierungsfinanzierungen und Ablösung von Bankverbindlichkeiten begleiten wir nicht.

Was unterscheidet die MBG Schleswig-Holstein von anderen Marktteilnehmern?

Aufgrund der langjährigen Etablierung am Markt verfügen wir über Expertise, Erfahrungen und ein breites Netzwerk an Finanzierungspartner.

Insbesondere aufgrund unserer Größe bringen uns Effizienzvorteile im Vergleich zu größeren Finanzunternehmen und Kreditinstituten schneller zum Ziel. Kurze Wege, unmittelbare Abstimmungen, flexible Reaktionen auf Marktveränderungen – das zeichnet uns aus.

Beteiligungsformen

Stille Beteiligungen

Bei einer stillen Beteiligung leistet der Gesellschafter (hier: die MBG) eine Einlage (Beteiligungsvolumen) und steigert damit das Unternehmensvermögen. Die MBG erwirbt keine Unternehmensanteile. Demnach mischt sie sich nicht ins Tagesgeschäft ein. Die Geschäftsführung steht allein dem Unternehmen zu.

Eine stille Beteiligung kennzeichnet neben der Nachrangigkeit und der fehlenden Besicherung eine feste Laufzeit (~ 10 Jahre), einen festen Zins (Festvergütung) und eine gewinnabhängige Vergütung (gav). 

Offene Beteiligungen

Bei einer offenen Beteiligung wird die MBG durch die Leistung der Einlage Gesellschafter. Damit einhergehend übernimmt sie aus dieser Funktion resultierende Rechte und Pflichten. Der Gesellschaftsvertrag präzisiert diese, indem beispielsweise Regelungen zu dem Umfang von Mitsprache-, Informations- und Einsichtsrechten definiert werden.

Vorteile von offenen Beteiligungen

  • Keine Zinsbelastung
  • Keine Tilgung /Rückzahlung

Künftig möchte die MBG vermehrt in offene Beteiligungen investieren und damit eine aktivere Rolle als Gesellschafterin wahrnehmen. Die MBG steht Unternehmen dann nicht nur als solvente Gesellschafterin mit Kapital, sondern auch mit ihrem Know-how und einem starken Netzwerk zur Seite.

Konditionen und Rahmenparameter

Beteiligungshöhe

Stille Beteiligungen können zwischen 10 T€ bis zu 2,5 Mio. € vergeben werden.

Offene Beteiligungen können bis max. 25 % des Stammkapital jedoch max. 500 T€ eingegangen werden. In begründeten Einzelfällen kann eine offene Beteiligung über 1 Mio. € ausgereicht werden.

Zu dem gelten fondspezifische Ober-/Untergrenzen, die den Produktmerkblättern zu entnehmen sind.

Entgelte

Kennzeichnend für Beteiligungskapital ist die Ausgestaltung mit zwei Entgeltkomponenten. Einer Festvergütung und einem erfolgsorientierten Entgelt. Zinsen für Fremdkapitalfinanzierungen (Kredite) und Beteiligungskapital haben eins gemeinsam: Sie richten sich u. A. nach dem Risiko, das mit der Vergabe von Kapital einhergeht.

 

Im Gegensatz zu Krediten ist die Vergabe von Beteiligungskapital für die Geldgeber mit einem deutlich höheren Risiko behaftet. Das resultiert daraus, dass Beteiligungen in der Haftungsreihenfolge nachrangig sind. Kommt es beispielsweise zum Ausfall eines Kunden, so werden zunächst die vorrangigen Gläubiger wie Kreditinstitute, Lieferanten bedient. Sofern abschließend noch Gelder verfügbar sind, wird die MBG mit ihren Forderungen befriedigt. Dieses Riksiko wird durch eine angepasste Festvergütung kompensiert.

 

Gewinnabhängige Vergütung

 

Die gewinnabhängige Vergütung beträgt 50% des positiven korrigierten Jahresergebnisses, höchstens jedoch beläuft sie sich auf 1,50 % – 2,50 % p.a. der Beteiligungshöhe (= Gewinnhöchstbetrag). Die Ermittlung erfolgt jeweils auf Basis des eingereichten Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag.

 

Festvergütung

 

Die Festvergütung beläuft sich üblicherweise auf 4,25 % – 9,00 % p. a. der Beteiligungshöhe. Die Festvergütung entsteht unabhängig einem Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Eine Zahlung erfolgt quartalsweise.

 

Die Konditionierung erfolgt ratinggestützt. Das meint, dass diverse Faktoren wir u. A. Bonität, Unternehmensalter bei der Bepreisung Berücksichtigung finden.

Laufzeit und Rückzahlung

Die Regellaufzeit der Beteiligungen beträgt bis zu 10 Jahre. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden.

 

Es kann je nach Finanzierungsvorhaben und Rahmenparameter eine endfällige Tilgung oder eine ratierliche Rückführung nach fünf Jahren Laufzeit vereinbart werden.

Sicherheiten

In besonderen Situationen kann es zu der Hereinnahme von Sicherheiten kommen. Zu den Arten der Sicherheiten zählen beispielsweise die Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen, Sicherungsübereignungen oder Bürgschaften.

Laufend einzureichende Unterlagen

Zu den Quartalsterminen ist ein Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens (Betriebswirtschaftliche Auswertung etc.) für die MBG zu erstellen und unaufgefordert einzureichen.

 

Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der MBG einzureichen. Gern nehmen wir die Unterlagen auch in elektronischer Form entgegen (unterzeichnetes Exemplar als pdf-Dokument / tif-Datei o.ä.). Senden Sie uns dazu die entsprechenden Dateien per email zu oder reichen uns einen gängigen Datenträger ein. 

 

Für den Versand per email nutzen Sie bitte unser separates Postfach: reporting@mbg-sh.de.

Bestandskunde

Zahlung der gewinnabhängigen Vergütung

Die gewinnabhängige Vergütung (inklusive Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) ist vom Beteiligungsnehmer binnen 2 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses und in Abhängigkeit eines Gewinns auf das Konto der MBG IBAN DE60 2105 0170 1002 0097 59 bei der Förde Sparkasse (BIC NOLADE21KIE) unter Angabe des Verwendungszweckes zu überweisen.

 

Im Jahr der Valutierung bzw. Rückzahlung fällt eine gewinnabhängige Vergütung nur anteilig an.

Zahlung der Festvergütung

Vierteljährlich ist die Festvergütung (§ 4.2 des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrages) fällig, im Quartal der Valutierung bzw. Rückzahlung anteilig.

 

Den Bruttobetrag (inkl. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag) zieht die MBG per Lastschrift vom Konto des Beteiligungsnehmers ein.

Änderungen des SEPA-Mandates

Sofern sich Änderungen hinsichtlich der Bankverbindung ergeben, teilen Sie uns diese mit. Nehmen Sie hierzu gern Kontakt per Mail mit unserem Zahlungsverkehr auf (christin.vondenDriesch@mbg-sh.de).

 

Um eine juristische Grundlage für den Einzug der Entgelte und Tilgungsleistungen zu haben, bedarf es stets eines aktuellen Sepa-Mandates. Sofern es zu einer Änderung der Bankverbindung kommt, muss dieses aktualisiert werden. Nach erfolgter Kontaktaufnahme senden wir Ihnen daher einen neuen Vordruck zu.

 

Das befüllte Formular können sie uns dann per Post oder unter oben benannter Mailadresse zukommen lassen.

 

Änderung der Anschrift / Firmierung

Änderung von Anschrift und/oder Firmierung sind zeitnah mitzuteilen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrem/r Kundenbetreuer*in auf. Link Kundenbetreuer*innen.

Gesellschafterwechsel

Gesellschafterwechsel sind Ihrer Kundenbetreuung unverzüglich mitzuteilen. Ggf. bedarf es der vorherigen Zustimmung.

Stundung von Entgelten / Tilgungen

Sofern es Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen nicht möglich ist, das quartalsweise Entgelt, die reguläre Rückführungsrate oder die gewinnabhängige Vergütung zu zahlen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Kundenbetreuer auf und reichen Sie aktuelle wirtschaftliche Unterlagen ein, die entsprechende Situation dokumentieren. Gemeinsam werden wir eine Lösung ausmachen!

Steuerliche Aspekte

Bei MBG Beteiligungen / Mikromezzaninfonds

 
  1. Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag
 
  • Die Festvergütung zieht die MBG als Bruttobetrag (inkl. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag) per Lastschrift vom Konto des Beteiligungsnehmers ein.
  • Den Bruttobetrag der gewinnabhängigen Vergütung (inklusive Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) zahlt der Beteiligungsnehmer auf das Konto der MBG.
 

Die MBG ist vom Finanzamt Kiel-Nord derzeit ermächtigt, die für die Erträge aus der Beteiligung zu erhebende Kapitalertragsteuer selbst an das für die MBG zuständige Finanzamt abzuführen. Vom Unternehmen ist weder bei der Festvergütung noch bei der gewinnabhängigen Vergütung Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die MBG verpflichtet sich, das Unternehmen von der Verpflichtung zur Abführung der Kapitalertragsteuer freizustellen.

 

  1. Gewerbesteuer
 

Wir sehen diese Beteiligung als typisch stille Beteiligung an und machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass für Ihre Gewerbesteuererklärung eine Hinzurechnung unserer Gewinnanteile (Festvergütung und gewinnabhängige Vergütung) ab Beginn der stillen Beteiligung gemäß § 8 Nr.1c Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu erfolgen hat. Die MBG ist gem. § 3 Abs 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.

 

Bei MSH-Beteiligungen

 
  1. Kapitalertragssteuer / Solidaritätszuschlag
 

                  Vierteljährlich ist die Festvergütung des Beteiligungsentgeltes fällig (im Quartal der Valutierung bzw. Rückzahlung anteilig).

 

Dabei wird der Nettobetrag (exklusive Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag) per Lastschrift vom Konto des Beteiligungsnehmers eingezogen.

Die gewinnabhängige Vergütung (Vergütung exklusive Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) ist vom Beteiligungsnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses auf das Konto des MSH selbst zu zahlen.

 

Das Unternehmen wird die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag sowohl bei der Festvergütung als auch bei der gewinnabhängigen Vergütung direkt an sein zuständiges Finanzamt zahlen.

 

Das Beteiligungsunternehmen übersendet innerhalb von 15 Tagen nach Zahlung der Vergütungen des MSH jeweils Steuerbescheinigungen im Sinne von § 45a Abs. 2 EStG auf den amtlich vorgesehenen Vordrucken erteilen und dem MSH.

Effekte durch MBG-Beteiligung

Vorteile durch die MBG-Beteiligung
  • Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals
  • Verbesserung des Unternehmensratings
  • verbesserte Ausgangslage zur Beschaffung von Fremdkapital
  • i.d.R. ohne Sicherheiten
  • Liquiditätsschonung (keine lfd. Tilgung)
  • Langfristiges, ruhiges Kapital
  • Unternehmer*in bleibt „Herr/Frau im Haus“ / keine Veränderung der Gesellschaftsanteile
  • Beratende Begleitung durch die MBG / großes Netzwerk
  • Keine Kündigung in schwierigen Zeiten
  • Verbesserung der Bonität der Kunden*innen/ des Portfolios
  • MBG ist Nachranggläubiger
  • verlässliche Risikopartnerschaft
  • Know-how Partnerschaft (MBG-Netzwerk)
  • Sicherheiten stehen für weitere Bankfinanzierung
    zur Verfügung

Nice-to-Know

Was ist Beteiligungskapital?

Wagniskapital, Risikokapital, Venture Capital oder Beteiligungskapital – Viele Begrifflichkeiten, die für eine Finanzierungsstruktur stehen: Ein Investor beteiligt sich durch eine Kapitaleinlage an einem Unternehmen.

 

Wenn Banken Kredite vergeben benötigen sie dafür im Gegenzug Sicherheiten oder einen adäquaten Anteil an Eigenkapital um ein potenzielles Ausfallrisiko abzudecken.

 

Die Kreditvergabe gestaltet sich gerade bei jungen Unternehmen schwierig, da sie weder Sicherheiten noch das nötige Eigenkapital vorweisen können. Hier kommen wir, die MBG, als privater Eigenkapitalgeber ins Spiel.

 

Das wesentliche Ziel der MBG besteht darin, klein- und mittelständischer Unternehmen in Schleswig-Holstein Beteiligungskapital zur Verfügung zu stellen. Diese Eigenmittel sollen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass das selbst- oder fremdfinanzierte unternehmerische Wachstum in unserem Bundesland gewährleistet ist.

Welche wesentlichen Funktionen hat Eigenkapital?
  1. Gründungsfunktion:
    Eigenkapital ist essentiell bei dem Einwerben von Fremdkapitalfinanzierungen. Insbesondere Kreditinstitute verlangen bei Abschluss von Finanzierungen häufig eine Mindest-Eigenkapitalquote.
  2. Finanzierungsfunktion:
    Neben der Frage, ob die Kreditvergabe aufgrund der vorhandenen Eigenkapitalausstattung erfolgen kann, definiert die Höhe der Eigenmittel maßgeblich die Konditionen. Je geringer die Ausstattung, desto höher die Finanzierungskosten. Damit sichert sich der Kreditgeber eventuelle Ausfallrisiken ab.
  3. Haftungsfunktion:
    Eigenkapital kompensiert Verluste. Je größer die Eigenkapitalausstattung ist, desto länger können erwirtschaftete Verluste ausgeglichen werden. Für die Gläubiger stellt es einen Rückzahlungsschutz im Falle einer Liquidation oder insolvenzbedingten Rückzahlung dar.
Unterschied Eigenkapital vs. Fremdkapital

Während Eigenkapital von den Eigentümern eines Unternehmens eingebracht wird, wird das Fremdkapital von den Gläubigern (bspw. Banken) überlassen.

 

Grob gesagt kennzeichnet die Einbringung von Eigenkapital ein hohes Risiko bei gleichzeitig höheren Rechten als beim Fremdkapital.

 

Merkmal

Eigenkapital

Fremdkapital

Zinsaufwand

Erfolgsabhängige Vergütung

Festvergütung

Kreditzins

Haftung

Nachrangabrede nach § 39 Absatz (2) InsO
> Nachrangigkeit von Kapital und Zins

Meist vorranginge Befriedigung der Ansprüche aus dem Kreditvertrag.

Laufzeit

Kapital steht langfristig zur Verfügung (10 Jahre)

Lang- und kurfristig

Sicherheiten

Keine Sicherheiten

Hereinnahme von Sicherheiten

„Mezzanines Kapital“

Der Begriff „Mezzanine“ ist italienisch und bedeutet übersetzt „Zwischengeschoss“. Es handelt sich hierbei um eine Finanzierungsform zwischen Eigen- und Fremdkapital. Kennzeichnend ist hierbei die nachrangige Stellung gegenüber den Gläubigern bei Insolvenz. Mezzanine Finanzierungen können in Form von nachrangigen Darlehen, stillen Beteiligungen und Wandelschuldverschreibungen ausgestaltet werden.



Wissenswertes für Steuerberater*innen

Hinweise zur Bilanzierung von stillen Beteiligungen der MBG bei den Unternehmen (Beteiligungsnehmer)

Bei Unternehmen und ihren Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern wird die Frage, wie die stillen Beteiligungen der MBG zu bilanzieren sind, vielfach sehr unterschiedlich beantwortet. Die Beteiligungen werden entweder in einem eigenkapitalähnlichen Posten nach dem Eigen-kapital, in einem gesonderten Posten innerhalb der Verbindlichkeiten oder als Bestandteil der sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

 

Der Ausweis unter den sonstigen Verbindlichkeiten wird häufig mit einer Analogie zum Ausweis von Genussrechten begründet. Nach Auffassung des IDW und wohl auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur, sind Genussrechte im gesetzlichen Bilanzgliederungsschema entweder im Eigenkapital oder unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen (vgl. IDW HFA 1/1994 und FN IDW 2005 S. 334).

Danach ist der Ausweis als bilanzielles Eigenkapital nur dann zulässig, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

 

  • Nachrangigkeit,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe und
  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung.
 

Die stillen Beteiligungen der MBG erfüllen die Kriterien der Nachrangigkeit und der Langfristigkeit, nicht jedoch das Kriterium der Verlustbeteiligung. Nach den Kriterien für die Bilanzierung von Genussrechten wären demzufolge die stillen Beteiligungen der MBG als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren.

 

Ein Ausweis der stillen Beteiligungen der MBG unter den sonstigen Verbindlichkeiten berücksichtigt nicht angemessen die Funktion der stillen Beteiligungen der MBG als wirtschaftliches Eigenkapital. Die stillen Beteiligungen der MBG an Unternehmen dienen zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals der Unternehmen und zur Verbesserung ihrer Möglichkeiten, weiteres Fremdkapital einzuwerben. Hinzu kommt, dass der Musterbeteiligungsvertrag wesentliche mitgliedschaftsrechtliche Regelungen zu Gunsten der MBG enthält. In § 6 des Musterbeteiligungsvertrages ist beispielsweise geregelt, dass eine Einwilligung der MBG erforderlich ist für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag des Beteiligungsunternehmens geändert wird. Die in § 5 des Musterbeteiligungsvertrages geregelten umfassenden Informationspflichten des Unternehmens und die in § 6 geregelten umfassenden Pflichten der Gesellschafter des Unternehmens führen dazu, dass die stillen Beteiligungen der MBG Mitwirkungsrechte abbilden, die einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sehr nahekommen.

 

Bei einer Gesamtschau ist aus Sicht der MBG ein Ausweis der stillen Beteiligungen der MBG unter den sonstigen Verbindlichkeiten nicht sachgerecht, zumal in vielen Fällen bei einem Ausweis unter den sonstigen Verbindlichkeiten der Leser eines Jahresabschlusses nicht erkennen kann, dass wirtschaftliches Eigenkapital in Form einer Beteiligung der MBG vorhanden ist. Es ist in der Literatur anerkannt, dass eine Hinzufügung neuer Posten zu dem gesetzlichen Gliederungsschema zulässig bzw. geboten ist, wenn diese Posten inhaltlich von den gesetzlich vorgesehenen Posten nicht erfasst werden (vgl. nur Beck´scher Bilanzkommentar § 265 Rz 15 mit weiteren Nachweisen)

 

Ein Sonderposten zwischen Eigen- und Fremdkapital ist gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis hat sich aber das Bedürfnis herausgebildet, bestimmte Positionen, die formell nicht die Voraussetzungen von Eigenkapital erfüllen, im Anschluss an das Eigenkapital als eigenständige Kategorie (sog. eigenkapitalähnliche Posten, Quasi-Eigenkapital oder Eigenkapital-surrogate) zu bilanzieren und gesondert auszuweisen. Mit diesem Ausweis soll der besonderen Bedeutung der dahinterstehenden Sachverhalte Rechnung getragen werden. Eigenkapitalähnliche Posten gelten allgemein als zulässig (vgl. nur Reiner/Hauser Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2013, § 266, RN 99 mit weiteren Nachweisen).

 

Vor dem Hintergrund, dass der Ausweis eigenkapitalähnlicher Posten allgemein für zulässig gehalten wird, empfiehlt die MBG bis auf Weiteres, stille Beteiligungen der MBG entweder als gesonderten Posten nach dem Eigenkapital (Gliederungs-punkt B. Stille Beteiligungen) oder alternativ als gesonderten Posten innerhalb der Verbindlichkeiten, nach den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bzw. gegenüber Gesellschaftern in einem gesonderten Posten auszuweisen.

Wissenswertes für Banker*innen

Vorteile aus Sicht von Kreditinstituten
  • Risikoreduzierung: Geteiltes Risiko ist doppelter Erfolg – Je mehr Finanzierungspartner ein Investment begleiten, desto geringer wird das Risiko des Einzelnen. Diese Risikoentlastung ermöglicht es, größere Gesamtfinanzierungen zu begleiten.
  • Geringere Eigenkapitalbindung: Die Eigenkapitalanforderungen für Banken sind in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Um unerwartete Verluste decken zu können, gilt es stets, hereingenommene Risiken mit einem entsprechenden Eigenkapitalpuffer zu unterlegen. Wir stehen ihnen als Risikopartner zur Seite und setzen am Anfang der Kette an, indem wir Ihre/n Kunden/in mit entsprechenden Eigenmitteln versorgen.
  • Verbessern Sie Ihr Konditionen: Unsere Beteiligungen tragen dazu bei, dass das Eigenkapital des Kunden sich erhöht. Damit ist er gewappnet vor etwaigen Krisen. Das hat für Sie als Kreditinstitut positive Auswirkungen auf die Bonität und damit einhergehend auf das Rating Ihres Kunden. Im Umkehrschluss bieten sich somit neue Möglichkeiten der Preisgestaltung.
  • Sicherheiten in Ihren Händen: Wir reduzieren Ihr Risiko und nehmen dafür keine Besicherungen vor, sodass Ihnen bei Bankfinanzierungen weiterhin der gesamte Stock an Sicherheiten zur Verfügung steht.
  • Kunden von Morgen: So spannend Gründungsideen sind, so risikobehaftet ist der Prozess bis zum Markteintritt. Insbesondere unter Aspekten der Bankenregulierung lassen sich gute, innovative Ideen nur im begrenzten Maße finanziell begleiten. Wir stehen Ihnen als privater Partner zur Seite und helfen Ihnen, die Kunden von Morgen groß zu machen.
  • Schnelligkeit ist unsere Stärke: Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn nicht nur das Geld sondern auch die Zeit zum begrenzenden Faktor wird. Eine zeitnahe Beantwortung Ihrer Anfragen hat bei uns obersten Stellenwert.